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Allmende, Betzem, Stockgut

 

Die Allmende (mhd. almeinde, algemeine, ahd. alagimeinida) ist das Land, das von den Dorf- oder Markgenossen gemeinsam benutzt wurde. Meist nur Wald und Weide. Bei uns wurde das Wort mehrfach umgestaltet. Meist lautet es Allmet, aber auch Elmet, z. B. in Püttlingen, Allmert und sogar Ullmeng, z. B. in Rentrisch.

 

Der Bizem, Betzem ist auf fast allen Gemarkungen vertreten und bezeichnet stets die äußerst ergiebigen Hauswiesen, die dicht beim oder im Orte liegen.

 

Ahd. bizûna, pezûni

mhd. biziune, bizûne

= bei dem Zaune, eigentlich umzäuntes, eingezäuntes Grundstück.

 

Es ist also der eingefriedigte Baum-, Gras- und Krautgarten unmittelbar hinter dem Dorfzaune. Der Name ist in Urkunden bis 1290 nachweisbar und als selbständiges Gattungswort heute noch allgemein üblich.

 

Als Flurname ist er verbreitet im Oberdeutschen, der Pfalz, an der Saar, auf dem Hunsrück, in der Eifel, in Hessen-Nassau, der Wetterau, im Siegerland, im Bergischen usw.

 

Das Stockgut (Stockland bei Thalexweiler, Bubach usw.) ist ein unteilbares Gut, das stets auf das älteste Kind vererbt wurde. Einen solchen Stockbesitz gibt es z. B. noch in Bubach-Kalmesweiler, Theley (die ?Hell" der 42er). So kämpfte in den Jahren 1817-1833 in langwierigen Prozessen die Gehöferschaft, das sind die Vordersassen (im Gegensatz zu den Hintersassen oder Backesmännern), die allein das Hofrecht und das Recht auf Waldbesitz hatten, nämlich 98 Bauern aus Bubach-Kalmesweiler und den Nachbarorten Macherbach, Eppelborn, Habach, Uchtelfangen, Dirmingen, Aschbach gegen die Herren von Busseck um den Wald. Dieser wurde ihnen schließlich durch Entscheidung des Landgerichts Trier zugesprochen. Die Gehöferschaft hat etwa 90 Lose, von denen einzelne bis zu Dreißigstel aufgeteilt sind. Trotzdem bleibt der Wald Eigentum der Gehöferschaft und kann nicht in fremden Besitz übergehen. Die Stockgutsbesitzer nennt man auch ?Stämme", z. B. in Theley und Wemmetsweiler. Das Stockgut in Theley, die ?Hell", ist ein mit Lohhecken bestandener Niederwald, der periodisch von den 42ern abgeholzt wird. Der Ortsdiener macht das bekannt mit den Worten: ?Die Zweiundvierziger sollen in die Hell kommen!" (nicht in den Himmel!).

 

Als sich nach dem Verfall des Feudalwesens Gemeinden in staatsrechtlicher Bedeutung bildeten, wo früher bloß Gemeinschaften in privatrechtlichem Sinne bestanden, erhoben die erstem vielfach Anspruch auf gemeinschaftlichen Anteil an den Stockgutswaldungen. Vielerorts führte man Prozesse, die meistens zugunsten der Stockgutsbesitzer entschieden wurden. Anders dagegen verlief der Rechtsstreit zwischen den ehemaligen Schafftbauern (oder Stockgutsbesitzern) der vier Dörfer, die zur Reichsherrschaft Illingen gehörten: Illingen, Gennweiler, Wemmetsweiler und Merchweiler einerseits und den vier politischen Gemeinden andrerseits. Dieser Prozeß wurde in erster Instanz 1826 in Trier von den Stockgutsbesitzern gewonnen, aber in zweiter Instanz 1827 in Köln gegen die Gemeinden verloren.

 

Vgl. dazu auch den Sassenwald bei Thalexweiler. Die mit ?Stock" zusammengesetzten Flurnamen finden sich sehr häufig, doch ist ?Stock" vielfach auch = Baumstumpf, Baum-, Wurzelstock, sodaß wir dann Ländereien vor uns haben, in denen zur Zeit der Namengebung noch die Baumstöcke eines abgetriebenen Waldes gestanden haben.

 

=> Salland, Wittum, Fron

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