Schriftzug

 

 

8. Kirchspiel Eppelborn

 

begreift das dermalen der Freiherrlich von Buseckischen davon benannten Familie als ein vom Souverain über Schaumburg abhängendes Patrimoniallehen zustehende Hochgericht dieses Namens in sich, liegt unter den Kirchspielen des Oberamtes am weitesten nach Mitternacht in und an dem Thal, welches bei Tholey und an der Alzweillerer Grenze durch die in verschiedenen Quellen entspringende, durch Alzweiller, Marpingen und die zur Grafschaft Ottweiller gehörigen Dörfer Berchweiller (Berschweiller) und Dirmingen laufende, unterhalb Calmesweiller aber mit der Thel sich vereinigende ohnbenannte Bach formiret wird.

 

Eppelborn hatte in früheren Zeiten Edelleute zu Besizern, welche den Namen davon geführet, wurde 1426 von Herzog Karl von Lothringen nebst dem Burgseß auf Schaumburg und andern Stüken an Philipp von Dhaun, Herr zu Oberstein zu Lehen gegeben, kam als Afterlehen nach verschiedenen Veränderungen an die von Löwenstein, welche vor Anfang des 17. Jahrhunderts das Lehen ohnmmittelbar von dem Herzog von Lotharingen empfingen, obgleich solches auch und noch bis in die neuere Zeit in den Lehensbriefen von Oberstein forthin beibehalten worden. Noch im vorigen Jahrhundert erhielt es durch Heurath mit der Löwensteinischen Erbtochter ein Freiherr von Buseck, dessen Nachkommen sich dermalen im Lehensbesiz befinden.

 

Das nunmehr zur Herrschaft Eppelborn gehörige Guth und Dorf Calmesweiller - nach seiner richtigen Benennung Kellenbachsweiller - war bis zum Jahre 1626 ein vom Lothringisch-Schaumburger Lehen Eppelborn abgesondertes Stük, obwohl in des lezteren Umfang gelegen, relevirten von den Vogten von Hunoltsteein als ebenmäßiges Lehen, später vom Erzstift Trier von wegen der an sich gebrachten Herrschaft Hunoltstein, und wurde nach vorhergegangenen Streithändel in vorbemeltem Jahre zum ersten Male in der Folge auch ohne Unterbrechung als ein lothringisches Lehen von den Vasallen anerkannt und vom Lehensherrn verliehen.

 

Dieses nunmehr combinirte Lehen liegt ganz im Bezirk des Oberamts und gehörte vor dem Jahre 1768 noch der halbe Theil des Dorfes Uchtelfangen dazu, welcher im Vertrag zwischen Frankreich und Nassau-Saarbrücken vom 30. April besagten Jahres in Ansehung der Landeshoheit und Lehensherrschaft an ermeltes fürstliche Hauß abgetreten worden, vom Vasallen aber, was seine Gerechtsamen und Renten davon betraf, bald hernach eben dahin käuflich überlassen wurde. Nach der Trennung von Uchtelfangen bestehet solches noch in Eppelborn dem Pfarrdorf, Calmesweiller und dessen Theilen Schafhaußen und Bubach, Macherbach und endlich Habach mit dem Hof Graulheck. Ueber diese stehet dem Inhaber die hohe, mittlere und Grundgerichtsbarkeit mit allen davon abfließenden Gerechtsamen und Renten - unter solchem dem Weinschenk, der Jagd, Fischerei, Wald, Holzanschlag, Polizei, ringischen Rechts und mit dem Vorzug zu, daß die Appelationen von den Rechtsansprüchen seines Richters ohnmittelbar an die Oberlandes-Justizstelle gerichtet werden.

 

Auch ist derselbe im Besiz des Patronats-Rechts und der Zehend-Perception; die Insassen vom Lehensbezirk vom Bauernstand sind ihm mit Leibeigenschaftspflichten, Frohndpräsentationen und herkömmlichen Abgaben zugetan und verbindlich. Desgleichen sind alle Bauerngüther darin demselben zinspflichtig, ferner gehöret ihm ein beträchtliches Seigneurial-Guth, aus Gärten, Acker und vielen Wiesen  bestehend, so dann das Eigenthumsrecht zu sämtlichen im Lehensumfang befindlichen auf 1280 lothringische M. angegeben werdenden Waldungen, dieses jedoch mit der Einschränkung zu, daß nach den forstmäßigen Zulassungen die Untertanen mit Brand und sonstigen Holz gratis daraus versorgt werden müssen. Die aus allen diesen Quellen fließenden Seigneurial-Einkünfte können hier mit Zuverlässigkeit in Geldanschlag nicht gebracht werden.

 

Durch angestrengte Landesöconomie wird aus den eigenthümlichen Güthern des Seigneurs für jezt die Einnahme höher getrieben, als ohne die Nebeneinrichtung von Viehmastung und den vorteilen eigener Verwaltung erfolgen würde. Soviel indessen diese Renten mit Absonderung des mutmaßlichsten Gewinnstes aus landwirtschaftlicher Specialindustrie sich berechnen lassen, so können solche füglich auf den reinen Ertrag von jährlich 4000 Gulden fixirt werden. Das Ständige daran erläutert sich aus folgender Darstellung. Die Bauerngüter sind sämtlich dem Hochgerichtsherrn zinsbar. Sie werden in halben Güthern posedirt und dieser halben Güter sind zu Eppelborn 28, zu Callmesweiller, Schafhaußen, Bubach und Macherbach 38, zu Habach 8, Graulheck 1, zus. 75, ausschlieslich eines ganzen Bauerngutes zu Eppelborn, welches frondfrei ist. Ein solches Halbguth, wozu viel Ackerland gehöret, daß jährlich in einer Abwechselung mit 5 Flurfeldern 11-12 Fas Korn darauf gesäet werden können und wovon ohngefähr 65 Centner Heuwachs einkommen, trägt dem Zinsherrn in Trierischer Maaßung 6 Fas Korn und 6 Fas Haber, an Geld einschlieslich der Weinfuhrzahlung 3 Fl. 10 Bazen und 5 Stük Hahnen oder nach dem Anschlag 6 Bazen 4 Pfennig jährlich ein und sind davon bestimmte Frohnden mit Fuhr und Hand zu leisten. Dann ziehet derselbe als Hochgerichts-, Leibs- und Grundherr: Schweinegeld, von jedem Schwein, welches von Insassen des Hochgerichts im Bauernstand gehalten wird, jährlich 3 Bazen, Geisengeld von jeder Geis jährlich 2 Bazen, Wächterfrucht statt vorheriger Wachtfrohnd im Seigeneurialhauß von jedem eigenen Insassen jährlich 7 Sechzehntel Fas Korn und soviel Haber, Besthaupt nach Absterben eines leibspflichtigen Familienhauptes das zweitbeste Mobilienstük in Natura, dritter Pfennig und statt dessen der 12. Theil vom Kaufpretio beim Verkauf zinsbarer Güter, Garnspinnerei von jeder leibspflichtigen Haußhaltung 2 Pfund Garn gratis gesponnen, Wasserlauf und Pacht von einer Mahlmühle bei Eppelborn und einer bei Callmesweiller. Ferner ständigen Zins an Geld und Hühnern von einigen begebenen Güthern, Frohndgeld und Wasenmeistereipacht. Die Seigneurialfruchzehendeinnahme zu 2 Drittel gegen den Pastor zu Eppelborn soll im Jahre 1790 betragen haben 84 Malter 2 Fas Korn, 146 Malter 2 Fas Haber, 6 Malter 6 Fas Gerst und 5 Malter 7 Fas Erbsen und Wicken. Von der Fruchteinnahme erhält die Abthey Tholey in Kraft des schon angezogenen Vergleichs vom Jahre 1761 statt ihrer Ansprüche auf Hilscheshaußen und auf einen Seelenzehenden, von dem alten Inhaber der Herrschaft gestiftet, jährlich 2 Malter Korn und ebensoviel Haber.

 

Daß die oft berührten Inhaber des Lehens Eppelborn früher lothringische Schirmer als Untertanen gewesen sind, gibt die noch fortbestehende Abgabe zu 2 Fas Schirmhaber von jedem ansässigen Mann auf das Hauß Schaumburg zu erkennen.

 

In Güthe der Ländereien und Fruchtbarkeit stehet das Kirchspiel Eppelborn dem Bliesener Thal gleich. Auf Eppelborner und Habacher Bann finden sich Anzeigen von Steinkohlen.

 

Beim Dorf Eppelborn im Wiesengrund ist das großen Theils verfallene alte Schloß dieses Namens vorhanden. In Callmesweiller, welches mit  vorigem Dorf im nämlichen Thal abwärts gelegen, ist das jezige Seigneurialhauß aufgeführt, zwischen Callmesweiller und Aschbach liegt der Weiller Macherbach und von Callmesweiller aus gegen Mittag das Dorf Habach mit dem dazugehörigen Theil Graulheck genannt.

 

Außer diesen zusammenhängenden 8 Kirchspielen sind als partes integrantes des Oberamtes noch beizusezen die Holzungen Creuzwald, Catarinenwald und Daxwald. Sie liegen 5 V. Stunden von Tholey aus gegen Mitternacht vom Oberamt selbst abgesondert.

 

Sie sollen vormals zum durch Artikel 16 des Vertrags vom 19. September 1778 an das Erzstift Trier von der Krone Frankreich abgetretenen Schaumburger Domainenhof Imsbach gehöret haben. Durch Artikel 2 des besonderen Vergleichs über die strittig gewesenen Tholeyer und Imsbacher Waldungen vom 1. September 1781 wurde Kuhr Trierischer Seits das Eigenthumsrecht dazu mit der vollständigen Souveränität und Gerichtsbarkeit anerkannt, zugleich eine Verbindungsstraße zwischen diesen Waldungen auf Churtrierischen Gebiet nebst ohngehinderter und zollfreier Durchfahrt der Kohlen oder des Holzes über Trierisches Territorium zugestanden. Im Tauschvertrag vom 15. November 1786 sind sie zwar nicht genannt, indessen wurden sie nach der Besizergreifung vom Merz 1787 Pfalz-Zweybrückischer Seits gleich andern cedirten Schaumburger Domainengüthern ocupirt.

 

1.       Der Catrinenwald und

 

2.       der Daxwald liegen beisammen und machen ein ganzes Waldstük aus; sind größtentheils von Churtrierischen Tholeyer und Imsbacher Bann, zum kleinen von der Herrschaft Dagstuhl, namentlich dem Mettnicher Bann eingeschlossen.

 

         Der erste enthält 98 M. 6 Omées, der 2. hält 8 M. 5 Omées, zusammen 108 M. 11 Omees lothring. Maßes.

 

3.       Der Creuzwald, dessen Gehalt 244 M. 1 Omee gleicher Maßung beträgt, liegt vom Catrinenwald aus gegen M. zwischen dem Churtrierischen Gebiet und dem lehnbaren Hochgericht Neunkirchen in Specie beim Selbacher Bann.

 

Es werden diese Waldungen dermalen durch den herzoglichen Förster von Bliesen respicirt. Mit Schaumburg sind von der Crone Frankreich zu gleichen Zeit an das Pfalzgräflich-Zweibrückische hohe Hauß die lothringischen Gemeinschaftrechten und Renten, auch vorgteyliche Einkünfte im vierherrischen Hochgericht Lebach abgetreten worden. Seine Lage ist an der Abendseite des Oberamts. Die Landeshoheit darüber ist unter Churtrier, Lotharingen modo Pfalz-Zweibrücken, dem Freiherrn von Hagen zur Motten und dem Adelichen Frauenstift Lautern ohnverteilt gemeinschaftlich, sowie Jagd und Fischerei. Von den daraus fließenden Renten, die aus Strafen, Confiscationen, Detract, Admodiationen, Eisenerzgraben, Ohmgeld und Schirmgeld zusammengesezt sind, beziehet Churtrier 2 Siebentel, Pfalz-Zweibrücken 2 Siebentel, der Freiherr von Hagen 2 Siebentel, das Frauenstift Lautern 1 Siebentel. Die Untertanen sind, was Leibeigenschaft und Grundgerichtsbarkeit betrifft, geteilt. Jeder Gemeinsherr hat die seinigen von den andern abgesondert und exerciret darüber die Vogteilichkeit, welche bei sämtlichen Gemeinsherrn in Anziehung derer, welche ein in ihrer Vogtei gelegenes Haus bewohnen, zur Leibeigenschaft und in Ausübung der Grundgerichtsbarkeit nach wörtlichem Sinn des Wortes in ihrem Vogteibezirk besteht; bei Churtrier und Pfalz-Zweibrücken aber in  Specie noch auf das jus collectandi in ihrer Vogtei und Milizziehung aus ihren Leibeigenen, dann Freiherrlich von Hagenscher Seite auf Erhebung einer Rittersteuer von denen, die dahin leibspflichtig sind, ausgedehnt wird. Endlich hat Lothringen noch in den Besiz des ganz speciellen Rechts, in Ansehung seiner Leibeigenen das Salzmonopol zu exercieren, sich zu sezen gewußt.

 

Welche Häußer zu jeder Vogthey gehören, ist in der Gemeinschaft bekannt und ohnbestritten, die Güther hingegen sind zum Theil miteinander confundirt. Was außer den vier Vogtheyen gelegen und wohnhaft ist, stehet, was Realklagen betrifft, unter der gemeinschaftlichen vierherrischen Justiz. Dahin gehören die im Hochgericht wohnenden Leibeigenen der Abthey Tholey und der Klockenerben oder D'hamen von Vinstingen.

 

Das Hochgericht selbst, vom Oberamt Schaumburg und dem Fürstlich Nassau-Saarbrückischen Oberamt St. Johann und zum kleinsten theil vom Dagstuhlischen Dorf Bremsweiller (Primsweiller) und dem ritterschaftlichen Ort Hiedersdorf umgrenzt, ist durchgehends fruchtbar und zum größten Theil von wohlhabenden Bauern bewohnt.

 

Die einzelnen Ortschaften, woraus es bestehet, sind

 

1. Lebach, das Pfarrdorf, dessen Einwohner wegen der sich darin kreuzenden Straßen von Tholey nach Saarelouis und von Trier nach Saarbrücken gute Nahrung von Passanten haben. Darin befinden sich 14 Churtrierische leibeigene Untertanen, 7 Pfalz-Zweibrückische, 18 Hagensche, 5 Frauen-Lautersche nebst einer Churtrierischen-Pfalz-Zweibrückischen-von Hagenschen Mühle und einer weiteren Mühle, welche von der Kirche zu Lebach als Erbbestandsguth abhängt und unter dem gemeinschaftlichen Grundgericht stehet.

 

2. Landsweiller, eine Stunde von Lebach aus gegen Saarbrücken zu, enthält 13 Leibeigene der Abthey Tholey und 2 Hagensche.

 

3. Jabach, ein Weiller, eine halbe Stunde unter Lebach am linken Ufer des Thelbaches von 4 von Hagenschen Leibeigenen bewohnt.

 

4. Hahn, ebenfalls eine halbe Stunde von Lebach gegen Bettingen zu. Die solches bewohnende Bauern sind gleichermaßen dem Freiherrn von Hagen leibeigen.

 

5. Rimmelsbach, eine kleine Stunde von Lebach gegen Mittenracht, enthält 1 Churtrierischen und 3 abtheylische Leibeigenen, sodann stehet oberhalb dem Dörflein der sogenannte Lothringische Hof, welcher, ehe nach Lothringen einen Antheil an der Lebacher Gemeinschaft acquiriret hatte, zur Schaumburger Meierei Bettingen gehörig war. Er rentirt dem Landesherrlichen Domaine jährlich an Erbpacht 12 Fl. und die Hofleute sind nunmehr Pfalz-Zweibrückische Leibeigene.

 

6. Niedersaubach, drei V. Stunden weit von Lebach gegen Mitternacht, bewohnt von 12 Churtrierischen, 2 D'hamenschen und 4 abtheylich Tholeyischen Leibeigenen hat eine in die Trierische Vogtei gehörige Mahlmühle.

 

Im Hochgericht liegt noch

 

7. Das Freiherrlich von Hagensche Schloß Motten, zu welchem eine besondere kleine Gemarkung gehört. Beim Schloß stehet eine durch den Thelbach getrieben werdende Mahlmühle und zwischen solchem und dem  eine halbe Stunde davon entfernten Pfarrdorf Lebach der kleine von Hagensche Hof Mahlen.

 

 

8. Der Hof Steinberg, Grimhof, dem Frauenstift Lautern zuständig.

 

Der jezige Pfalz-Zweibrückische Anteil an der Gemeinschaft Lebach hat vor einigen Jahrhunderten die Landweine zu Dillingen zu Besizern gehabt, wurde von deren Descendenten weiblicher Seits Wilhelm von Braubach im Jahre 1613 an Herzog Heinrich von Lotharingen tauschweise abgetreten und ist im Vertrag vom 15. November 1786 unter denen Pfalz-Zweibrücken cedirten Stüken namentlich begriffen.

 

Die mit der sogenannten Dillingischen Vogtei cedirten Renten bestehen in

 

a)       Rauchgeld von jeder der 7 Häußer zu Lebach jährlich 17 Albus

 

b)       Schaft, 13 Quart Korn Meziger Maaßung. Hieran gehen ein zu Lebach 5 Quart 2 Fas nebst 7 Albus von jedem Fas an Geld, Landsweiller 2 Quart 2 Fas, Niedersaubach 2 Quart 2 Fas, Rimmelsbach 2 Quart 2 Fas, Hahn 1 Quart nebst 5 Albus von jedem Fas, zus. 14 Quart 2 Fas. Hiervon bleiben 1 Quart 2 Fas dem Grundmeier, ergeben sich obige 13 Quart.

 

c)       Mühlenpacht ständig jährlich 2 Malter Trierischer Landmaßung.

 

d)       Meierschwein, davon jährlich 6 Pfund französisch.

 

e)       Jagd und Fischerei im Hochgerichtsbezirk, leztere in dem Thelbach, soweit er das Mottener Schloßguth durchläuft, ausgenommen. Vorhin brachten sie 12 Livres ein und seit einigen Jahren stehet der Pacht jährlich 10 Gulden.

 

f)       Weinschank auf Maria Geburtstag. An diesem Tag wird den Wirten im Pfarrdorf der Wein versiegelt und auf dem vor Lebach auf freiem Felde gehalten werdenden Jahrmarktf von jedem Gemeindsherrn das Weinschanksrecht, wovon der Gewinnst vom ganzen übrigen Jahr ind ie gemeinschaftliche Rentenkasse fließet, zum Specialvortheil durch einen Marktwirt exercirt. Für Pfalz-Zweibrücken, welchem dem Range nach die zweite Marktweinbude gehöret, die nach herkommlichen Besizstand durch die Dillingische Schaftbauern im Kirchspiel Exweiller jährlich aus grünen Aesten aufgeführet werden muß, trägt dieses besondere Ohmgeld von jedem Markt ohngefähr 18 Livres ein.

 

g)       Subentionsgeld jährlich 107 Pfund 9 sols 6 Deniers.

h)       Salzkanon jährlich ohngefähr 11 Fl.

 

i)        Manumissionschilling von denen außer der Vogthey ziehenden Leibeigenen 5 vom Hundert ihres Vermögens.

 

Die Früchte müssen von den Censiten 3 Stunden weit auf ihre Kosten an die Grundherrschaft geliefert werden. In runder Zahl können diese vogtheiliche Renten zu jährlich 150 Gulden in Geldanschlag gebracht werden. Die 2 Siebtel an den Hoheits-Revenüen machten vorher im Durchschnitt ohngefähr 40 gulden aus und können, solange das Eisenerzgraben andauert, jährlich 120 Fl. und mehr betragen. Die Erbpacht vom Rimmelsbacher Freiguth gehöret eigentlich, wie hervor erinnert worden, zu den Domainialrenten des Kirchspiels Bettingen.  Die gemeinschaftlichen Hoheitsrenten fließen hauptsächlich aus dem Ohmgeld zu 12 Reichsthaler das Fuder Brandenwein und 6 Reichsthaler von jedem Fuder Wein, so dann aus dem Eisenerzgraben, wovon die Recognition ohne Theilnehmung des GrundEigentümers oder der Gemeind, auf deren Bann die Gruben sind, zur gemeinschaftlichen Kasse eingehet, weil das Metallgraben überhaupt im Hochgericht unter die Regalien gerechnet wird. Solches Eisenerz enthalten die an den Gresaubacher und Steinbacher Bann angrenzenden Gemarkungen Niedersaubach und Rimmelbach, desgleichen der Hof Steinberg. Sie sollen minder reichhaltig als manche Schaumburger Erzsorte, dagegen aber von vorzüglicher Güte und das daraus gewonnen werdende Eisen von besonderer Geschmeidigkeit sein. Dermalen kann die Ausfuhr vom Hof Steinberg auf jährlich 3000 Meß, jedes zu 10 Centner und respective Sechs 7/8 Creuzer Abgabe angenommen werden.

 

Der Haupzehenden im Hochgericht gehört dem Frauenstift Lautern als Schenkung aus der von Hagenschen Familie zu zwei Drittel, dem Pastor zu Lebach als Pfarrcompetenz ein Drittel.

 

Die Abthey Tholey beziehet solchen von einem besonderen Distrikt Lebacher Bannes, der Hofzehenden genannt, und gibt die Einnahme davon an zu jährlich 1/8 Fas Waizen, 2 Malter 1/16 Faß Korn, 6 Malter 5 3/4 Fas Haber, 3/4 Fas Gerst, 2 5/8 Fas Grundbirn nebst 2 Fl. 18 Xer an Geld. Diesselbe erhebt ferner theils von ihren Leibeigenen, theils von den Besizern ihrer Schaftgüther zu

 

 

 

S c h a f t

F r o h n g e l d

 

Korn

 

Haber

 

Geld

 

 

 

 

 

 

Mltr.

Fs.

Mltr.

Fs.

fl.

b.

kr.

fl.

b.

kr.

Landsweiller

5

21/2

4

3

25

3

4

14

8

4

Niedersaubach

3

4

-

-

6

2

8

29

1

-

Rimmelsbach

1

5

3

2

2

6

-

19

7

8

 

Der Landesweillerer Haber fällt von 4 Leibeigenen und ihren angehörigen Gütern, welche besagte Abthey gegen Leibeigene in Wiesbach mit Nassau-Saarbrücken ausgetauscht hat und geschiehet die Lieferung daher in Saarbrücker Maaßung.

 

Unter ihre Lebacher Gerechtsamen referirt sie überdies noch die Rente des Abkaufsschillings bei Wegzug eines abtheylichen Leibeigenen, den Todesfall, drittenPfennig von Schaftgüterveräußerungen, Empfängnisgeld von Vererbungsfällen, worüber sichere Auskunft abgehet.

 

Die aus den bisher beschriebenen nunmehrig Pfalz-Zweibrückischen Besizungen eingehenden Landesherrschaftlichen Renten lassen sich am füglichsten in

 

SOUVERAINITEETS-

::de Souverainete et droit regalicus ::

 

DOMAINIALE- und GERICHTSBARKEIT-

:: Emolument de haute Justice fouriers ::

 

Einkünfte abtheilen. Ihren Ertrag vom lezten Jahre der französischen Domination mit Gewißheit hier anzugeben, ist bei Ermangelung der dazu erforderlichen Materialien ohntunlich.

 

Es folgen also nur einzelne Beiträge, die um ein Ganzes daraus zusammen zu stellen mit Datis, welche auf mündliche Erläuterungen, auf Mutmaßungen, die vorher, soweit es geschehen konnte, überprüft werden, sich stüzen, ausgefüllt werden müßten. Als

 

A. Souverinetaets-Einkünfte

 

werden hier angeführt.

 

a)      

 

in Geld nach französischer Währung

 

 

 

aa) Ständige

Livres

Sols

Deniers

1. Schirmgeld: :droit de Sauve garde:

 

 

 

von der Gemeinde Neupel 24 S. de Lorraine oder hier

-

18

6

2. dergleichen: :droit de protection: von der Abthey Tholey 30 Francs barroisode

10

--

-

 

3.       Wasenmeistereizins                               18      --       -

 

Hierbei wird als Regel nach vorheriger Verfassung angenommen,daß Verleihung des Wasenrechtes von der oberen Landes-Polizei allein abhänge und keinem Vasallen zustehe, somit die Beziehung des Eppelborner Wasenzinses obseiten des Lehensinhabers verfassungswidrig sei.

 

-------------------

28      18      6

 

 

bb) Ohnständige.

 

1 SubentionsGeld und Vingtieme.

 

Ersteres hiervon ist als Hauptschazung, die einzige, die in Lotharingen eingeführt war, anzusehen. Die Vingtiemes sind bekanntlich ein späterer französischer Zusaz, ihrer Anlage nach von beschränkter Dauer. Durch ein Arret vom 26. September 1737 war die Summe de Subventionsgeldes für die Lotharingischen Staaten auf 1 800 000 Livres jährlich festgesezt. Nach anderen Arrets sollen  auf Lotharingen allein, im Gegensaz zum Herzogthum Barr als ständig hiervon 965 483 Livres 17 Sols 9 D. repartiert worden sein. Jener Arret von 1737 sezte die nebenher zum Unterhalt der Straßen und Brücken zu erhebende Summe auf jährlich 100 000 Livres. Durch Erfindung neuer Rubriken von Staatsbedürfnissen z.B. vor den Unterhalt der Marechaussee, Abstellung der Straßenbettelei, Aufnahme des Commercii, Gestütverbesserungen, Beischuß zum Fourage, Einkauf für die Reiterregimenter, sold vor Staatsbediente in der Provinz, Baumschulenanlagen usw. erhielte diese nach und nach soviele Zusäze, daß sie der Hauptschazung gleichkamen. In Ansehung der Vingtiemes hatte sich das Herzogtum Lotharingen mit dem Königlichen Ministerio auf eine gewisse Summe abbonirt.

 

An allem diesem hatte der Landstrich, welcher das jezige Oberamt ausmacht, nach Verhältnis der Vermögen und Einkünften seiner Bewohner zu den im übrigen Herzogthum Beitrag zu thun. Nach welchen Regeln die Subrepartition geschehen ist, konnte auf viele seitherige Nachforschungen nicht erkundigt werden. Nicht die Ab- und Zunahme des Vermögensstandes bei den Schazungspflichtigen und respektive der Vermehrung oder Minderung der Population allein erläutern den Unterschied im Schaumburgischen Schazungsansaz von den lezten 10 Jahren vor dem Austausch. Er bleibt in mancher Hinsicht rätselhaft, wann nicht die Auflösung in abitrarischer (willkürlicher) Verfahrungsart gesucht wird. Hier wird bloß der Etat von 1786 zu Grund gelegt.

 

 

 

Namen der Ortschaften und Meiereien

Subvention

 

 

Ponts et Chaussees

 

 

Vingtiemes

 

 

Totaux

 

 

 

L

S

D

L

S

D

L

S

D

L

S

D

Tholey u. Schweighausen

510

2

6

462

3

3

232

14

-

1204

19

9

Sozweiller u. Bergweiller

298

7

6

272

12

-

275

15

-

846

14

6

Alzweiller

195

2

6

174

13

6

100

16

6

470

12

6

Winterbach

58

12

6

83

16

3

34

6

-

176

14

9

Marpingen

303

12

6

271

1x

3

89

4

-

664

8

9

Bliesen

235

7

6

210

14

3

88

14

-

534

15

9

Guidesweiller, Linden

161

--

-

144

2

6

71

15

9

376

18

3

Imweiller, Gronig

90

2

6

80

13

6

76

17

9

247

13

9

Naumborn

110

5

-

98

14

-

30

7

-

239

6

-

Exweiller, Aschbach, Steinbach, Dersdorf u. Hof Geisweiller

420

-

-

394

12

-

188

6

9

1003

2

9

Scheuern und Neupel

105

17

6

94

15

6

21

8

6

222

1

6

Lindschied u. Niederhofen

49

17

6

44

13

-

8

10

-

103

-

6

Limbach

177

12

6

164

10

-

77

7

9

419

10

3

Kirchspiel Eppelborn

362

5

-

418

6

-

1269

3

3

2049

14

3

Gesaubach allein

---

--

---

-

-

65

6

3

65

 6

3

 

Kirchspiel Bettingen

667

12

6

597

13

6

309

-

6

1574

6

6

Antheil an Lebach

46

7

6

61

2

-

---

-

-

107

9

6

 

 

 

 

10306

15

6

Hievon gehört der Beitrag vom Hof Geisweiller abgezogen mit

70

11

3

Bleiben

10236

4

3

 

Ein weiterer Abzug gehöret in Betreff der Vingtiemes-Schuldigkeit des Hochgerichtsherrn zu Eppelborn gemacht. Derselbe hielt vom Jahre 1787 an jährlicj 366 Livres 2 Sols 3 Deniers unter dem Vorwand zurück, daß um soviel, als seinen Beitrag von Gütern und Renten, die unter französischer Hoheit verblieben seien, die Eppelborner Totalsumme gemindert werden müsse. Sein Vorgehen ist aber ohnbescheinigt.

 

Ohngefähr 120 Livres als Schazungsanzahlung von vormaligen könglichen Offizianten bleiben zwar ebenmäßig der jezigen Landesreceptur aus. Andere Schazungsposten sind dagegen zur Gleichstellung erhöhet.

 

2. Don gratuit von der Geistlichkeit zur ganzen Summe der diesfallsigen Schuldigkeit des lotharingischen Cleri soll der Beitrag aus dem Oberamt 774 Livres 18 Sols ausgegeben haben. Nach ohngefährem Ueberschlag wäre vor das, was wegen der lothringisch verbliebenen abtheyliche Besizungen hierunter begriffen ist, ein Abzug zu machen von 100 Livres, sodaß restiren 674 L. 18 S. Von dieser Schazungsgattung beziehet die jezige Landesherrschaft nicht das mindeste.

 

3. Judenschazung oder Schuzgeld. Davor kommen von den beiden in Tholey geduldeten Judenfamilien, in Auswurf jährlich 135 Livres lothringisch oder 104 Livres 10 Sols 4 D.

 

4. Salzmonopol. Schon unter Herzoglich lotharingischer Regierung war die Auflag auf den Salzpreis als eine Species Collectarum, die wegen Mangel an guter Einrichtung im Grundsteuerwesen und wegen Schazungseremtionen des Adels und der Geistlichkeit zur Bestreitung der Staatslasten notwendig geworden war, anzusehen.

 

Unter dem französischen Gouvernement wurde nach und nach so sehr ihre Erhöhung erzwungen, daß zulezt das Pfund Salz zu 6 Sols 4 Deniers und dadurch mehr als doppelt so teuer als vor dem Wienerschen Frieden, wodurch Lotharingen eine französische Provinz wurde und gesezlich taxiert war. Die aus Einteilung der Scheidemünze resoltirende Ohnbequemlichkeit veranlaßte Widerspruch gegen den 4. Denier und der Tax kam auf 6 Sols 3 Deniers vor jedes Pfund herab. Den Schaumburgern war es leichter als andern Lotharingern, verbotenes Salz einzubringen; deswegen suchten innerhalb den lezten 50 Jahren die Pächter des Salzhandels um eines gewissen Absazes versichert zu sein mit den Gemeinden des jezigen Oberamtes von Zeit zu Zeit Accorde zu schließen; die lezte kam im Jahr 1780 mit den hiernach verzeichneten Communen zu stande, daß sie das convenirte Salzquantum in Dieuze zu 21 Pfund per Centner zu bezahlen hatten, im Jahre 1783 wurde denselben die weitere Zahlung von 3 Sols pour Livre aufgedrückt; der Centner stieg dadurch auf 24  Pfund 3 Sols und dieser Preis war zur Zeit des Austausches geltend, brachte sofort im Jahre 1786:

 

 

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Accordmäßige Namen der abbonirten Gemeinden

Zahlung zu 24 Pfund

jährliche Salzaufnahme nach dem Gewicht

3 Sols vom Centner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pfund

Sols

Deniers

Centner

Pfund

(Livres)

 

46

--

Außen

1110

18

--

 

13

--

Aschbach

313

19

--

 

38

--

Bliesen, Ellmern, Niderhofen

917

14

--

 

10

50

Bergweiller

253

11

6

 

4

75

v. Busecksches Seigneuralhaus zu Callmesweiller

114

14

3

 

20

50

Exweiller u. Schellenbach

495

1

6

 

57

--

Meierei Eppelborn, ausschlieslich Seigneuer

1376

11

--

 

12

75

Dersdorf

307

18

3

 

30

--

Gresaubach

724

10

--

 

15

--

Gronig und Humweiller

362

5

--

 

14

--

Guidesweiller

338

2

--

 

4

50

Die lothr. Leibeigenen im Hochgericht Lebach

108

13

6

 

28

--

Limbach

676

4

--

 

8

--

Lindscheid u. Niederhofen

193

4

--

 

13

25

Linden und Osenbach

319

19

9

 

24

--

Naumborn

579

12

--

 

8

--

Neupel

193

4

--

 

8

50

Scheuern

205

5

6

 

20

--

Steinbach

483

--

--

 

20

50

Die Abthey Tholey

495

1

6

 

14

--

Sozweiller

338

2

--

 

3

75

Der Hof Walesweiller

90

11

3

 

15

50

Winterbach

374

6

6

 

429

50

 

10372

8

6

 

 

 

 

Die Gemeinden Tholey, Alzweiller, Marpingen, Bettingen, Das Dorf Imweiller und der Hof  Schaumburg hatten sich zum Abbonieren nicht verstanden, dagegen aus dem Magazin zu Tholey

10372

8

6.

das Pfund zu 6 S. 3 D. oder den Centner zu 31 L. 5 S. abgenommen, im besagten Jahrgang 1786 94 Centner zu

2937

10

--.

Um die eigentliche Rente zu bestimmen, gehören die Kosten für Waren und für Erhebung der Zahlung in Abzug gebracht. Jene sind, was die lothringischen Salzwerker betrifft, soviel man weiß, in Druckschriften nicht bekannt geworden, auch leztere sind vom Schaumburger Distrikt schwer zu berechnen. Man nimmt hier bloß nach wahrscheinlichen Argumenten an, daß die Kosten, um einen Centner Salz zu gewinnen und bis zum Verkauf auf dem Plaz fertig zu halten, vor der neuern Revolution im höchsten Anschlag 3 Livres betragen habe und bestimmt hiernach den Ankaufpreis von pfundweise und respective durch Accord begebenen 5231/2 Centner zu

1570

10

--.

Legt sofort die Neckersche Angabe, daß die frais de recouvrement von diesem Rentenzweig im Durchschnitt auf ganz Frankreich 13 betragen habe zu grund, also an restirenden 11739 L. 8 S. 6 D. betragen hätte

1578

2

--

So ergibt sich als reine Einnahme

10161

6

6.

 

Näher kann man ohne zuverlässigere Dato nicht zu besizen diese Berechnung mit der Wahrscheinlichkeit nicht in Verbindung bringen. Was den Erhebungskosten beizusezen sein möchte, müßte an den Salzsudkosten abgezogen werden.

 

Diese excessive Salzauflage hätte indessen nach allen zusammen getroffenen Umständen im jezigen Oberamt, wenn keine Revolution dazu gekommen wäre oder keine Vertauschung stattgefunden hätte, dennoch merklich herab gesezt werden müssen.

 

Die Bettinger Eisenschmelz mit den dazu gehörigen Personen war nach Dillingen abbonirt. Nach Berechnung ihrer jezigen Consumtion rentirte sie vormals nicht weniger als         80      -        -

10241 6        6.

 

 

5. Tabak-Monopol. Die in Rücksicht auf die späte Entstehung dieses ganz willkürlichen Rentenzweigs mit ohngemessener Progression nach und nach erhöhte lästige Nebenauflage brachte im Jahre 1786 durch abgenötigte Anlageaccord und Verkauf en detail ein, den Schnupftaback zu 3 L. 12 S. und den Rauchtaback zu 3 L. 4 S. per Pfund in AnsazSchnupftabak Rauchtabak

 

 

Pfund

Loth

Pfund

Loth

A) durch Abbonement

L.

S.

D.

 

 

 12

--

12

--

Aschbach

 

81

12

--

 

 48

--

--

--

Außen

 

 

172

16

--

 10

--

10

--

Bergweiller

 

68

--

--

 

4

--

4

--

Bettinger Eisenschmelz

27

4

--

 

 

 55

--

--

--

Bliesen , Ellmern , Niderhofen

198

--

--

 

 

41

--

40

--

Meierei Eppelborn

275

12

--

 

 

26

--

--

--

Dersdorf

 

93

12

--

 

20

--

14

--

Exweile r u. Schellenbach

116

16

--

 

 

28

--

10

--

Gresaubach

 

132

16

--

 

22

--

--

--

Gronig und Humweiller

79

4

--

 

 

10

--

18

--

Guidesweiller

 

93

12

--

 

11

--

--

--

Imweiller

 

39

12

--

 

19

--

--

--

Limbach

 

129

4

--

 

16

--

19

--

Linden und Osenbach

76

16

--

 

 

9

--

6

--

Lindschied u. Niederhofen

32

8

--

 

 

16

--

--

--

Naumborn

 

121

12

--

 

5

--

20

--

Neupel

 

18

--

--

 

9

--

--

--

Scheuern

 

32

8

--

 

32

--

--

--

Sozweiller

 

115

4

--

 

28

--

10

--

Steinbach

 

132

16

--

 

4

--

--

--

Wallesweiller Hof

14

8

--

 

 

24

--

--

--

Winterbach

 

86

8

--

 

449

--

163

--

 

 

 

2138

--

--

 

 

B) Durch Verkauf en detail

 

 

Schnupftabak

67 Pfund 16 Loth = L. S.

213

-

 

Rauchtabak

116 Pfund 16 Loth = 372 L. 16 S.

615

16

--

 

2753

16

--

 

 

Unter lezterem Debit ist der Tabacksverkauf zu Tholey, Alzweiller, Marpingen, Bettingen und Schaumburger Hof, welche sich nicht abonirt haben, begriffen. Die Einhebungskosten und der Wert des Tabacks nach ohngefährem Überschlag in Anrechnung gebracht, wann das Pfund Rauchtaback zu 1 L., das Pfund Schnupftaback aber zu 1L. 10 S. angesezt, und der weitere Erlös als Profit für den Souverain geachtet wird, hiernach die erste Sorte von 2791/2 Pfund taxiert zu 1 L. gibt 279 L.

10 S., die 2. Sorte von 5161/2 Pfund zu 1 L. 10 S. gibt 774 L. 15 S.    1054   5        --

 

Von der ganzen Einnahme abgezogen, bleibt eine Rente  1699   11      --

 

Zur Erläuterung wird angeführt, daß zur Beobachtung des jezigen Oberamtes die lothringische Ferme gewöhnlich 11 Garden und hierunter 2 Brigadier und 2 Sous-Brigadier, deren erster monatlich 14 L., die zweite 30 L. und die dritte 27 L. bezogen, unterhalten hat.

 

6. Zoll- und Hochgeleit. Zur Zeit der Abtretung des Oberamtes sind darinnen 10 Zollbureaux, namentlich zu Tholey,  Exweiller, Steinbach, Eppelborn, Bettingen, Marpingen, Naumborn, Bliesen, Winterbach und Limbach etablirt gewesen. Der jährlich Ertrag derselben ist nur mutmaßlich zu bestimmen und wird, soweit solcher erkundigt werden könne, einschlieslich 400 Livres marque de fer de la fonde marchande zu Bettingen und nach Abzug der frais de recouvrement hier angesezt sei         3300   --       --

 

Seither sind mit Beibehaltung der vorigen Zollstätten 4 neue und zwar in Scheuren, Außen, Gresaubach und Guidesweiller errichtet worden.

 

7. StempelPapier, SiegelRecht, Bestätigungsgebühr/: droit de Controle, Confirmation des hypotheques, marque de Cuir, droit d'amortissements de Franc fief, überhaupt alle sogenannten Casualien:/ sind ebenfalls nicht mit Zuverlässigkeit anzugeben, weil weder alle dazu erforderliche Rechnungen bei Handen sind, noch das nunmehrig Pfalz-Zweibrückische Schaumburg vom lotharingisch verbliebenen Reimschbacher Thal und der Meierei Castel in den vorhandenen separirt ist.

 

Der jährliche Ansaz ist                                              2500   --       --

 

wird indessen, wie man glaubt von der Rechnungswahrheit wenig entfernt sein, unter der Bestimmung, daß die Erhebungskosten schon abgezogen sind.

 

8. Braurecht, droit de brasser de bierre zu 6 gros Barrois par messure

im Durchschnitt ohngefähr                               15      --       --

 

9. Vom Gölzenleuchten, droit de chatrure war vorhin nicht vom Schaumburgischen allein, sondern in Verbindung mit andern Ämtern verpachtet. Es wird daher der Ertrag vom Jahre 1787 nach der neuen Begebung substituirt mit 55 Fl. 81/2 Bazen =                121     4        --

 

10. 2 Siebtel an den Lebacher Hochgerichts renten        80      --       --

bI In Früchten, das Malter Korn zu 16 L., das malter Haber zu 8 L. im Anschlag

 

aa) Ständige                              Nichts

bb) Ohnständige

 

Die Untertanen in der Meierei Eppelborn liefern Schirmhaber, jede Haushaltung 2 Fas Saarbrücker Maaßung, im Durchschnitt gehen davon nach Tholeyer Maaßung jährlich ein 7 M. 4 F.        60      --       --

 

 

B. Domainaleinkünfte in Geld

 

a) Ständige.

 

 

1. Schaften und Grundzinsen von den Schaftpflichtigen in der Meierei Sozweiller zu Tholey:

12

7

9

Korrmannsche Erben allda

--

5

--

Choutelmaierschen u. Holzischen Erben allda

--

8

3

Tholey u. Alzweiller wegen der Miskelheck

1

10

--

Schaftpflichtige im Kirchspiel Betting en

26

7

9

Dem Gailhof zu Bettingen

9

5

9

Den Schaftpflichtigen zu Limbach

4

12

10

Den Schaftpflichtigen in der Lehbacher Gemeinschaft

13

5

6

Dem Meier zu Sozweiller für ein Meierschwein

5

5

--

 

 

2. Güter- und Mühlenpacht.

 

 

Vom Rimmelsbacher Freigut 8 Reichsthaler

26

3

8

Von der Bannmühle zu Limbach

87

15

--

Von der Öhlmühle zu Sozweiller

15

--

--

Von Gresaubach

6

--

--

Von der Lohmühle allda

--

6

8

Von der Sägmühle zu Steinbach

4

--

--

 

214

2

3

 

b) Ohnbeständige

 

1. Von Hof-, Mühlen- und Güterbeständnissen

 

 

Von der Bannmühle zu Bettingen, einschlieslich der Bremsfischerei und der Bettinger Wiese

571

--

--

Von der Bannmühle zu Sozweiller und dazugehöriger Wiese

335

--

--

Zins vom Geckenbuschfeld bei Gresaubach

1

13

4

Vom Schaumburger Hof jährlich 2351 Lothrinigisch oder in französischer Währung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

L.

S

D.

Hiervon sind abzuziehen die zum Hof geschlagen gewesenen und sub loco besonders in Auswurf gebrachte Posten als

 

 

 

1820

2

7

 

 

 

 

L.

S.

D.

Abtheyliches Schirmgeld

10

--

--

 

 

 

Wasenmeisterzins

18

--

--

 

 

 

Erbzins von Wiskelhecken

1

10

--

 

 

 

Erbzins vom Gailhof zu Bettingen

9

5

9

 

 

 

Meiereischwein zu Soz weiller

5

5

-

 

 

 

Schaftgeld aus Lebach

13

5

6

 

 

 

Erbzins vom Rimmelsbacher Gut

26

3

8

 

 

 

Rauchgeld von den Lehbacher Leibeigenen

7

4

-

 

 

 

Weinschanksrente

56

10

-

 

 

 

Naturalfrohnden

350

--

-

 

 

 

Vom Greven-Haber 40 Mltr =

320

-

--

 

 

 

Lebacher Mühlenkorn 2 Mltr =

32

-

--

 

 

 

Koppelheu 25 Centner

37

10

-

886

13

11

Bleiben zur Anrechung

 

 

 

933

8

8

 

 

2. Vom Holzverkauf aus Domanialwaldungen nach der Eintheilung in Schläge ohngefähr

3200

--

--

 

5041

2

--

 

Domanialeinkünfte aus Früchten

 

a) Ständig.

 

 

Grevenschaft (oben beim Hof Schaumburg berichtet) jährlich 58 Malter Haber

464

--

--

Schaft von Tholey in Korn 1 Malter

16

--

--

Schaft aus dem Kirchspiel Bettingen

21

 

 

Saarbrücker Malter oder 17 Malter 1/2 Fas Tholeyer Maaßung

273

--

--

Schaft daher ebensoviel Haber

136

10

--

Schaft von Limbach 71/2 Malter Saarbrücker oder 6 Malter 3/4 Faß Tholeyer Maaßung

96

15

--

Schaft daher ebensoviel Haber

48

7

6

Schaft von Sozweil er an Korn 2 Malter 7 Fas

46

--

--

Schaft von den drei Schaumburger Häußer zu Marpingen 1 Malter 1 Fas Korn

18

--

--

Mühlenpacht von Lebach 2 Malter Korn

32

--

--

Schaft von da von 13 Quarten Korn nach Abzug des Meiers Gebühr zu 6 Livres per Quart 78

--

--

 

 

1208

12

6

 

 

 

 

 

b) Ohnständig.

 

Nichts.

 

c) Aus Geflügel,

ständig

 

 

 

 

Von Blandinschen und Bodefroyschen Hauß zu Tholey jährlich 2 Kappen zu

1

4

--

 

 

Die Stephan Schuische Erben allda von 1 Kappen

Ohnständig.

--

12

--

 

Von jedem Schaftpflichtigen Untertanen zu Sozweiller und den Schaumburger Häußer zu Marpingen jährlich 2 Rauchhühner, zusammen im Durchsch nitt = 80 Stük, jedes zu 6 Sols

24

--

--

 

 

Von jedem Untertanen im Kirchspiel Bettingen, die in den 7 Hagenschen Häußer wohnhaft ausgenommen, jährlich 3 Hühner nach Abzug der hieran von den La Salleschen Erben gebührde Quart von restierenden = 438 Stük zu 6 Sols

130

4

--

 

 

Von jedem Untertan zu Limbach jährlich 3 Hühner nach Abzug von 24 Stük, welche für den Freiherrn von Hagen, die Abthey Tholey und die

La Salleschen Erben zurück bleiben, von 144 Stük

43

4

--

 

Von den Leibeigenen aus dem Hochgericht Lebach Rauchhühnergeld

7

4

--

 

 

d) Aus Koppelheu jährlich 25 Centner jeden zu 1 L., 10 S.

37

10

--

 

 

e) Aus Frohnden, welche zum Schaumburger Hof praestiret worden, nach Geldanschlag

350

--

--

 

 

 

c. Jurisdictionaleinkünften

 

1. Strafen in Geld überhaupt und von den messus champetres in den Meiereien Bettingen und Limbach insbesondere, im Durchschnitt jährlich

250

--

--

 

2. Tiers Denier, oder 12. Pfennig von Güterveräußerungen im landesherrlichen Grund-Gerichts-Bezirk im Durchsch nitt

300

--

--

 

3. Tiers Denier vom Erlös versilberten gemeinen Holzes und Windfällen im landesherrlichen Hoch-Gerichts-Bezirk nach 14-jährigem Durchschnitt

253

12

--

 

4. Von Güterempfang in den Grund-GerichtsOrtschaften zu 6 xer von jedem Fall

2

10

--

 

5. Abkauf von der Leibeigenschaft, da wegen erforderlich gewesener ohnmittelbaren Erlaubniß des Souverain zum Wegzug un den Schwierigkeiten dazu zugelangen die Emigrationen aus den Grund-Gerichts-Ortschaften ohnerlaubter Weise geschehen sind

 

 

 

 

6. Besthaupt zu Tholey, in den Meiereien Bettingen und limbach und zur Hälfte in Sozweiller zu 6 Livres von mittelmäßigen Vermögenden und 12 Livres vom Reichen im Durchschnitt

55

--

--

 

7. Einzugsgeld von neoreceptis im Landesherrlichen Hoch-Gerichts-Bezirk zu 5 Francs barrois von jedem

10

--

--

 

8. Straußgeld zu 10 Francs barrois von jedem Wirt zu Tholey und 5 von jedem in den Hoch-Gerichts-Or tschafte n im Durchsch nitt

40

--

--

 

9. Weinschank in den Meiereien Bettingen und Limbach, sodann in Alternation mit der Abthey auf Pfingstfreitag in Tholey und auf Markustag auf dem Blasiusberg im Durchschnitt

5 6

1 0

- -

 

10. Desgleichen von Maria Geburtstag in Lehbach

18

--

--

 

11. Jagd und Wildpret im Oberamt

--

--

--

 

12. Jagd und Wildpret in der Lebacher Gemeinschaft, inclusive der Fischere i

12

--

--

 

13. Fischerei zur landesherrlichen Hälfte in den 11 Zennerey en

15

--

--

 

 

 1012

12

--

 

 

Summarische Recapitulation der Renten

 

1. Droit des Souveraineté et regaliens (Landeshoheitsrenten)

 

 

In Geld

 

L.

S.

D.

 

 

 

 

 

Ständig

28

18

9

 

 

 

 

 

Ohnständig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Subentionsgeld

 

L.

S.

D.

 

 

 

 

und vingtieme

 

10236

4

3

 

 

 

 

Don Gratuit

 

674

18

--

 

 

 

 

Judenschazung

104

10

4

 

 

 

 

 

Die Salzrente

 

10241

6

6

 

 

 

 

Tabecksrente

 

1699

11

--

 

 

 

 

Zollrente

 

3300

--

--

 

 

 

 

Stempelpapier und droit Casual

 

2500

--

--

 

 

 

 

Bierohmgeld

 

15

--

--

 

 

 

 

Gölzenleuchten

 

121

4

--

 

 

 

 

Lebacher Hoheitsrenten

 

80

--

--

28972

14

1

 

In Frucht

ohnständig

60

--

--

29061

12

7

 

 

2. Rentes Domainaux (Grundrenten)

 

In Geld

Ständig

214

2

3

 

 

 

 

 

Ohnständig

5041

2

--

 

 

 

 

In Früchten:

Ständig

1208

12

6

 

 

 

 

In Geflügel:

Ohnständig

206

8

--

 

 

 

 

In Koppelheu:

Ständig

37

10

--

 

 

 

 

In Frohnden:

 

350

--

--

7057

14

9

 

Gerichtsbarkeitrenten

 

1012

12

--

 

 

 

 

 

 

37131

19

4

 

 

 

 

 

Tholey, den 20ten May 1791

 

MOSER".

 

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